Norm
ABGB §1202Rechtssatz
Gegenseitigkeit liegt vor, wenn die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beschließen, gegen eine aus dem Gesellschaftsverhältnis erfließende Forderung eines Gesellschafters (hier: anteilige Auszahlung eines Steuerguthabens) mit einer gleichfalls das Gesellschaftsverhältnis berührenden Forderung (hier: Rückersatz überhöhter Akontozahlung durch einen Gesellschafter) aufzurechnen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
GesBREuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0022140Dokumentnummer
JJR_19871110_OGH0002_0020OB00725_8600000_001