RS OGH 1987/11/10 2Ob725/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1987
beobachten
merken

Norm

ABGB §1202
ABGB §1203
ABGB §1438 Ac
ABGB §1441

Rechtssatz

Gegenseitigkeit liegt vor, wenn die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beschließen, gegen eine aus dem Gesellschaftsverhältnis erfließende Forderung eines Gesellschafters (hier: anteilige Auszahlung eines Steuerguthabens) mit einer gleichfalls das Gesellschaftsverhältnis berührenden Forderung (hier: Rückersatz überhöhter Akontozahlung durch einen Gesellschafter) aufzurechnen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

GesBR

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0022140

Dokumentnummer

JJR_19871110_OGH0002_0020OB00725_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten