RS OGH 1987/11/10 2Ob701/86, 1Ob592/88

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Veröffentlicht am 10.11.1987
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Norm

IPRG §41 Abs1

Rechtssatz

In § 41 Abs 1 IPRG wird vorausgesetzt, daß der Vertrag durch eine auf seine Schließung gerichtete Tätigkeit des Unternehmers zustandegekommen ist. Der besondere Schutz des Verbrauchers ist auf nicht von ihm selbst sondern vom Unternehmer angebahnte Verträge beschränkt, greift also nicht bei jedem Vertragsabschluß Platz; die Anbahnung muß sodann kausal für den konkreten Vertragsabschluß gewesen sein (unter Ablehnung Schwimann).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 701/86
    Entscheidungstext OGH 10.11.1987 2 Ob 701/86
    Veröff: ZfRV 1988,49 = JBl 1988,375 (ablehnend Schwimann) = IPRax 1989,303 (Schwimann, 317)
  • 1 Ob 592/88
    Entscheidungstext OGH 18.05.1988 1 Ob 592/88
    Abweichend; Beisatz: Unterhält ein ausländisches Unternehmen im Inland ein Verkaufsbüro, dann entfaltet es im Inland eine auf die Schließung von Verträgen mit Kunden gerichtete Tätigkeit; in einem solchen Verkaufsbüro mit einem Verbraucher geschlossene Rechtsgeschäfte (hier: Reisevertrag) unterliegen demnach - im Hinblick auf den besonderen privatrechtlichen Schutz durch das KSchG - dem österreichischen Recht; eine konkrete Anbahnung des Vertragsabschlusses durch den Unternehmer ist nicht erforderlich (ausdrückliche Ablehnung von 2 Ob 701/86). (T1) Veröff: SZ 61/125 = EvBl 1988/148 S 753 = JBl 1988,779 (zustimmend Hoyer) = RdW 1989,97 = IPRax 1989,306 (Schwimann, 317)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0077327

Dokumentnummer

JJR_19871110_OGH0002_0020OB00701_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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