Norm
IPRG §41 Abs1Rechtssatz
In § 41 Abs 1 IPRG wird vorausgesetzt, daß der Vertrag durch eine auf seine Schließung gerichtete Tätigkeit des Unternehmers zustandegekommen ist. Der besondere Schutz des Verbrauchers ist auf nicht von ihm selbst sondern vom Unternehmer angebahnte Verträge beschränkt, greift also nicht bei jedem Vertragsabschluß Platz; die Anbahnung muß sodann kausal für den konkreten Vertragsabschluß gewesen sein (unter Ablehnung Schwimann).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0077327Dokumentnummer
JJR_19871110_OGH0002_0020OB00701_8600000_002