Norm
AHG §1 Abs2 FRechtssatz
Die in § 1 Abs 2 AHG aufgezählten Typen von Verleihungsakten der Organeigenschaft sind nur demonstrativer Natur. Mitglieder einer vom Brandschutzbeauftragten einer Schule zu einer Brandschutzübung beigezogenen Freiwilligen Feuerwehr sind daher Organe im Sinne des § 1 Abs 2 AHG.Die in Paragraph eins, Absatz 2, AHG aufgezählten Typen von Verleihungsakten der Organeigenschaft sind nur demonstrativer Natur. Mitglieder einer vom Brandschutzbeauftragten einer Schule zu einer Brandschutzübung beigezogenen Freiwilligen Feuerwehr sind daher Organe im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, AHG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0049950Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.03.2017