Rechtssatz
Durch die Vertragsklausel "besichtigt ... so gekauft wie sie liegt ... ohne Haftung für einen bestimmten Zustand ..." wurde im Sinne des § 929 ABGB auf die Geltendmachung aller Mängel verzichtet, die - wenn auch nicht im Sinne des § 928 ABGB in die Augen fallend - durch eine ordnungsgemäße Untersuchung erkennbar gewesen wären.Durch die Vertragsklausel "besichtigt ... so gekauft wie sie liegt ... ohne Haftung für einen bestimmten Zustand ..." wurde im Sinne des Paragraph 929, ABGB auf die Geltendmachung aller Mängel verzichtet, die - wenn auch nicht im Sinne des Paragraph 928, ABGB in die Augen fallend - durch eine ordnungsgemäße Untersuchung erkennbar gewesen wären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0018555Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.07.2025