Norm
AHG §1 BaRechtssatz
Zur Hoheitsverwaltung gehört die Veranlassung durch die Behörde, den Verkehr beeinträchtigenden Schutt und dergleichen zu entfernen; auch die im Falle der Unaufschiebbarkeit zur Entfernung berechtigten Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr oder eines Kraftfahrlinienunternehmens oder Eisenbahnunternehmens (§ 89 Abs 3 StVO) handeln in Vollziehung der Gesetze, weil sie insoweit als von der Hoheitsverwaltung in die Pflicht genommen anzusehen sind.Zur Hoheitsverwaltung gehört die Veranlassung durch die Behörde, den Verkehr beeinträchtigenden Schutt und dergleichen zu entfernen; auch die im Falle der Unaufschiebbarkeit zur Entfernung berechtigten Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr oder eines Kraftfahrlinienunternehmens oder Eisenbahnunternehmens (Paragraph 89, Absatz 3, StVO) handeln in Vollziehung der Gesetze, weil sie insoweit als von der Hoheitsverwaltung in die Pflicht genommen anzusehen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0050155Dokumentnummer
JJR_19871111_OGH0002_0010OB00037_8700000_001