RS OGH 1987/11/11 1Ob37/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1987
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Norm

AHG §1 Ba
StVO §89 Abs2
StVO §89 Abs3
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989

Rechtssatz

Zur Hoheitsverwaltung gehört die Veranlassung durch die Behörde, den Verkehr beeinträchtigenden Schutt und dergleichen zu entfernen; auch die im Falle der Unaufschiebbarkeit zur Entfernung berechtigten Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr oder eines Kraftfahrlinienunternehmens oder Eisenbahnunternehmens (§ 89 Abs 3 StVO) handeln in Vollziehung der Gesetze, weil sie insoweit als von der Hoheitsverwaltung in die Pflicht genommen anzusehen sind.Zur Hoheitsverwaltung gehört die Veranlassung durch die Behörde, den Verkehr beeinträchtigenden Schutt und dergleichen zu entfernen; auch die im Falle der Unaufschiebbarkeit zur Entfernung berechtigten Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr oder eines Kraftfahrlinienunternehmens oder Eisenbahnunternehmens (Paragraph 89, Absatz 3, StVO) handeln in Vollziehung der Gesetze, weil sie insoweit als von der Hoheitsverwaltung in die Pflicht genommen anzusehen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0050155

Dokumentnummer

JJR_19871111_OGH0002_0010OB00037_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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