RS OGH 1987/11/11 3Ob97/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1987
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Norm

EO §35 Af

Rechtssatz

Zur Geltendmachung eines nach schweizerischem Recht eingetretenen Erlöschens eines Unterhaltsanspruches steht für den österreichischen Rechtsbereich unabhängig von den nach schweizerischem Recht zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen auf jeden Fall die Oppositionsklage offen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0000844

Dokumentnummer

JJR_19871111_OGH0002_0030OB00097_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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