RS OGH 1987/11/11 1Ob34/87, 1Ob9/89, 1Ob35/92, 1Ob1/93, 1Ob72/97p, 1Ob207/98t, 1Ob3/00y, 1Ob210/00i,

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Veröffentlicht am 11.11.1987
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Norm

WRG §31
WRG §117 Abs4

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 31 Abs 2 WRG ist dahin zu verstehen, dass derjenige zu Maßnahmen verpflichtet ist und von der Behörde dazu verhalten werden kann, der die durch ihn herbeigeführte Gefahr beherrscht und damit faktisch, aber auch rechtlich in der Lage ist, entsprechende Abwehrmaßnahmen zu setzen. Dies trifft für einen Werkunternehmer zu, dem bei Ausführung des Werkes eine Gewässerverunreinigung unterläuft, nicht aber, wenn der Werkunternehmer das Werk bereits erstellt und übergeben hat.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 34/87
    Entscheidungstext OGH 11.11.1987 1 Ob 34/87
    Veröff: SZ 60/235
  • 1 Ob 9/89
    Entscheidungstext OGH 05.07.1989 1 Ob 9/89
    Veröff: SZ 62/130
  • 1 Ob 35/92
    Entscheidungstext OGH 22.10.1992 1 Ob 35/92
    Auch; nur: Die Bestimmung des § 31 Abs 2 WRG ist dahin zu verstehen, dass derjenige zu Maßnahmen verpflichtet ist und von der Behörde dazu verhalten werden kann, der die durch ihn herbeigeführte Gefahr beherrscht und damit faktisch, aber auch rechtlich in der Lage ist, entsprechende Abwehrmaßnahmen zu setzen. (T1); Beisatz: Hier: Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die unsachgemäß errichtete Einfüllanlage befand. (T2) Veröff: SZ 65/136
  • 1 Ob 1/93
    Entscheidungstext OGH 20.04.1993 1 Ob 1/93
    nur: Dies trifft für einen Werkunternehmer zu, dem bei Ausführung des Werkes eine Gewässerverunreinigung unterläuft, nicht aber, wenn der Werkunternehmer das Werk bereits erstellt und übergeben hat. (T3); Beisatz: Auch der Pächter einer Anlage durch deren Betrieb die Gefahr der Gewässerverunreinigung ausgelöst wurde, zählt zu dem vom Gesetz genannten Personenkreis. Gerade ihm kommt in hohem Maße die Pflicht, aber auch die Möglichkeit, Abwehrmaßnahmen zu setzen, zu. (T4)
  • 1 Ob 72/97p
    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 1 Ob 72/97p
    nur T1; Beisatz: Diese Erwägungen gelten nicht nur dann, wenn die Behörde dem Verursacher einer Gewässerverunreinigung die erforderlichen Abwehrmaßnahmen aufträgt, sondern auch dann, wenn dieser zur Kostentragung nach § 31 Abs 3 WRG verhalten wird. (T5) Veröff: SZ 70/159
  • 1 Ob 207/98t
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 207/98t
    Veröff: SZ 72/47
  • 1 Ob 3/00y
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 3/00y
    Auch; Beisatz: Zu den Verpflichteten neben dem unmittelbaren Verursacher gehört auch der Anlagenbetreiber, gleichviel ob er nun selbst Eigentümer der Anlage oder deren Bestandnehmer ist. (T6)
  • 1 Ob 210/00i
    Entscheidungstext OGH 28.11.2000 1 Ob 210/00i
    Auch; Beisatz: Hier: Entfernung eines ursprünglich gestohlenen, aber wieder aufgefundenen Fahrzeugs aus einem Gewässer durch den Eigentümer. (T7)
  • 1 Ob 178/00h
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 1 Ob 178/00h
    Ähnlich; Beisatz: Der Werkunternehmer haftet der klagenden Partei, dann, wenn bei oder durch die Ausführung seines Werks die Gewässerverunreinigung herbeigeführt wurde, weil die Haftung für Anlagen unter anderem auch deren Herstellung und nicht nur die Instandhaltung und den Betrieb umfasst. (T8)
  • 1 Ob 65/08b
    Entscheidungstext OGH 06.05.2008 1 Ob 65/08b
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: „Nach Abs 1 Verpflichteter" ist nicht nur der Anlagenbetreiber, sondern auch der unmittelbare Verursacher und zwar unabhängig davon, ob dessen schädliche Einwirkungen auf Gewässer durch organisatorische oder aber durch faktische Maßnahmen oder Unterlassungen verursacht wurden. (T9)
  • 1 Ob 152/10z
    Entscheidungstext OGH 14.09.2010 1 Ob 152/10z
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Geschäftsführer zählen zu den solidarisch haftenden Mitverursachern iSd Abs 1. (T10)
  • 1 Ob 127/13b
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 127/13b
    Gegenteilig; Beisatz: Es besteht für einen Werkunternehmer, der ein mangelhaftes Werk abliefert, kein rechtliches Hindernis mehr, die von ihm mitverursachte Gewässerverunreinigung zu beseitigen. (T11)
    Beisatz: Die uneingeschränkte Haftungsfreistellung des Werkunternehmers, der eine Anlage errichtete oder auf fremden Grund eine Maßnahme setzte, ab der Übergabe nach den Entscheidungen 1 Ob 34/87 und 1 Ob 9/89 lässt sich daher nicht länger aufrecht erhalten. (T12); Veröff: SZ 2013/78
  • 1 Ob 203/13d
    Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 203/13d
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 1 Ob 151/15k
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 151/15k
    Vgl auch; Beis wie T1aber: Geschäftsführer sind nicht ohne weitere Voraussetzungen im Falle einer Haftung der von ihm vertretenen juristischen Person stets und ohne weiteres als solidarisch Mithaftender zu betrachten. (T13)
    Beisatz: Hier: Tankstelle. Bei Personen, die nicht selbst Anlagenbetreiber sind, ist darauf abzustellen, inwieweit ihnen im Rahmen ihrer Geschäftsführungsmaßnahmen eine mögliche Einflussnahme auf eine Gewässerverunreinigung oder deren Vermeidung zukommt. Eine (Mit?)Haftung kommt insbesondere in Betracht, wenn die betreffende Person im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Anlagenbetreiber Maßnahmen vorgenommen oder angeordnet hat, die letztlich die Notwendigkeit von kostenverursachenden Sanierungsmaßnahmen ausgelöst haben. (T14)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0082486

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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