RS OGH 2022/12/5 3Ob14/87, 6Ob551/91, 1Ob617/93, 5Ob18/09x, 5Ob74/09g, 5Ob36/14a, 5Ob180/22i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1987
beobachten
merken

Norm

GBG §61 Abs2 B2
GBG §65 Abs2

Rechtssatz

Im Fall der Streitanmerkung wirkt ein über die Klage ergehendes Urteil oder ein hierüber geschlossener Vergleich auch gegen denjenigen, für den im Rang einer vorausgehenden Anmerkung der Rangordnung, jedoch erst nach der Streitanmerkung ein Recht eingetragen wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0060718

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten