Norm
ABGB §533Rechtssatz
Jedem, dem bei Hinfälligkeit einer strittigen letztwilligen Verfügung Ansprüche auf die Verlassenschaft oder Teile von ihr zustünden, kommt ein eigener, nur seine Interessen berührender Anspruch auf Klärung der Rechtswirksamkeit der letztwilligen Verfügung gegen diejenigen zu, die aus der strittigen Verfügung Ansprüche für sich ableiten. Dieser Anspruch entsteht mit der Akutalisierung des konkreten Interessenwiderspruches zwischen den individuellen Trägern dieser widersetzlichen Interessen. Es steht nicht im Belieben eines nach der gesetzlichen Erbfolgeordnung erst nach anderen Personen Berufenen, seine Erbansprüche geltend zu machen, solange nicht feststeht oder doch feststellbar ist, daß die Berufung des vor ihm Reihenden ausfällt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0012207Dokumentnummer
JJR_19871112_OGH0002_0060OB00598_8600000_001