RS OGH 1987/11/12 6Ob598/86, 8Ob537/91, 5Ob127/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1987
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Norm

ABGB §533
ABGB §1487

Rechtssatz

Jedem, dem bei Hinfälligkeit einer strittigen letztwilligen Verfügung Ansprüche auf die Verlassenschaft oder Teile von ihr zustünden, kommt ein eigener, nur seine Interessen berührender Anspruch auf Klärung der Rechtswirksamkeit der letztwilligen Verfügung gegen diejenigen zu, die aus der strittigen Verfügung Ansprüche für sich ableiten. Dieser Anspruch entsteht mit der Akutalisierung des konkreten Interessenwiderspruches zwischen den individuellen Trägern dieser widersetzlichen Interessen. Es steht nicht im Belieben eines nach der gesetzlichen Erbfolgeordnung erst nach anderen Personen Berufenen, seine Erbansprüche geltend zu machen, solange nicht feststeht oder doch feststellbar ist, daß die Berufung des vor ihm Reihenden ausfällt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0012207

Dokumentnummer

JJR_19871112_OGH0002_0060OB00598_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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