RS OGH 1987/11/16 Bkv1/87

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Veröffentlicht am 16.11.1987
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Norm

RAO §2 Abs1

Rechtssatz

Eine "rechtsberufliche Tätigkeit" erfordert, daß die geleistete Tätigkeit prinzipiell Personen mit einer abgeschlossenen juristischen Ausbildung vorbehalten ist. Damit beschränkt sich die Anrechnung auf solche Tätigkeiten, für welche das Anstellungserfordernis, Aufnahmeerfordernis oder Zulassungserfordernis in der erfolgreichen Absolvierung des Studiums der Rechtswissenschaft nach den einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften besteht (Spehar-Jesionek, Anmerkung 2 zu § 15 RDG). Tätigkeiten, für die ganz allgemein die Absolvierung irgendeines Hochschulstudiums erforderlich ist (wie hier für Außenhandelsstellen der Bundeswirtschaftskammer) sind demnach keine "rechtsberuflichen" im Sinne des § 2 Abs 1 RAO und daher von vornherein nicht anrechenbar.

Entscheidungstexte

  • Bkv 1/87
    Entscheidungstext OGH 16.11.1987 Bkv 1/87
    Veröff: AnwBl 1989,676 = AnwBl 1991,648

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0071796

Dokumentnummer

JJR_19871116_OGH0002_000BKV00001_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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