Norm
DSt 1872 §27 Abs1Rechtssatz
Ein wichtiger Grund im Sinne des § 27 Abs 1 DSt ist auch dann gegeben, wenn das Verfahren mit einem bereits delegierten anderen Disziplinarverfahren gegen einen anderen Beschuldigten in derart engem Zusammenhang steht, sodaß es geboten erscheint, den Sachverhalt (hinsichtlich wechselseitiger Beschuldigungen) in einem Verfahren zu klären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0055469Dokumentnummer
JJR_19871116_OGH0002_000BKD00090_8700000_001