RS OGH 1987/11/16 Bkd30/87

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Veröffentlicht am 16.11.1987
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Norm

DSt 1872 §47 Abs1 Z3

Rechtssatz

Da sich die Anfechtungsbefugnis des Oberstaatsanwalts nur auf Disziplinardelikte, durch die die Berufspflichten verletzt werden, erstreckt, hat sich auch ein auf Grund einer solchen Berufung gegen ein freisprechendes Erkenntnis ergehender Schuldspruch aus prozessualen Gründen darauf zu beschränken, den Sachverhalt bloß als Berufspflichtenverletzung zu qualifizieren.

Entscheidungstexte

  • Bkd 30/87
    Entscheidungstext OGH 16.11.1987 Bkd 30/87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0055915

Dokumentnummer

JJR_19871116_OGH0002_000BKD00030_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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