Norm
DSt 1872 §47 Abs1 Z3Rechtssatz
Da sich die Anfechtungsbefugnis des Oberstaatsanwalts nur auf Disziplinardelikte, durch die die Berufspflichten verletzt werden, erstreckt, hat sich auch ein auf Grund einer solchen Berufung gegen ein freisprechendes Erkenntnis ergehender Schuldspruch aus prozessualen Gründen darauf zu beschränken, den Sachverhalt bloß als Berufspflichtenverletzung zu qualifizieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0055915Dokumentnummer
JJR_19871116_OGH0002_000BKD00030_8700000_001