RS OGH 1987/11/17 4Ob578/87, 8Ob639/88, 2Ob2176/96f, 3Ob255/08h, 1Ob216/15v, 9Ob10/16k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1987
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Norm

ABGB §19

Rechtssatz

Die eigenmächtige Räumung eines Bestandobjektes von den Fahrnissen Dritter durch einen Liegenschaftseigentümer ist nach ständiger Rechtsprechung als Akt unzulässiger Selbsthilfe zu beurteilen, wenn damit bloß der durch den Räumungsverzug gegebene rechtswidrige Zustand beseitigt werden soll.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 578/87
    Entscheidungstext OGH 17.11.1987 4 Ob 578/87
    Veröff: EvBl 1988/46 S 273 = WoBl 1988,34 = MietSlg 39/52 = JBl 1988,248
  • 8 Ob 639/88
    Entscheidungstext OGH 14.12.1989 8 Ob 639/88
  • 2 Ob 2176/96f
    Entscheidungstext OGH 05.09.1996 2 Ob 2176/96f
    Veröff: SZ 69/201
  • 3 Ob 255/08h
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 3 Ob 255/08h
  • 1 Ob 216/15v
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 216/15v
    Auch
  • 9 Ob 10/16k
    Entscheidungstext OGH 28.10.2016 9 Ob 10/16k
    Vgl aber; Beisatz: Wurde das Bestandobjekt jedoch vom Bestandnehmer dem Bestandgeber – wenn auch nicht vollständig geräumt - übergeben und von diesem auch in diesem Zustand übernommen, kann von einer eigenmächtigen Inbesitznahme nicht gesprochen werden. Die Übertragung des Besitzes am Objekt samt den darin enthaltenen Fahrnissen entspricht in diesem Fall dem Willen der Parteien. (T1)
    Beisatz: Liegt keine Dereliktion vor, wird in der Regel einerseits der Bestandnehmer zur Zahlung jenes Betrags verpflichtet sein, den er sich dadurch erspart hat, dass er für diese Gegenstände keine andere Einlagerungsmöglichkeit schaffen musste, andererseits aber auch der Bestandgeber zumindest das Eigentum des Bestandnehmers zu respektieren haben. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0009069

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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