RS OGH 1987/11/17 4Ob382/87, 3Ob77/92, 5Ob34/03s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1987
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Norm

GmbHG §1 Abs1
GmbHG §4 Abs1

Rechtssatz

Eine GmbH kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck, also auch zur Verfolgung ideeller Zwecke im Sinne der Durchführung gesellschaftlicher, humanitärer und wohltätiger Aufgaben errichtet werden; ist aber der Unternehmensgegenstand mit der "Ausübung des Reisebürogewerbes" umschrieben, schließt dies von vornherein die Verfolgung ideeller Zwecke aus.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 382/87
    Entscheidungstext OGH 17.11.1987 4 Ob 382/87
  • 3 Ob 77/92
    Entscheidungstext OGH 14.10.1992 3 Ob 77/92
    Auch; nur: Eine GmbH kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck, also auch zur Verfolgung ideeller Zwecke im Sinne der Durchführung gesellschaftlicher, humanitärer und wohltätiger Aufgaben errichtet werden. (T1) Beisatz: Zweck einer GmbH braucht kein kommerzieller sein (hier: Betrieb einer Krankenanstalt, der Gemeinnützigkeit und Öffentlichkeitsrecht zukommt). (T2) Veröff: EvBl 1993/82 S 346 = JBl 1993,528 ff = RPflSlgE 1993/86
  • 5 Ob 34/03s
    Entscheidungstext OGH 02.06.2003 5 Ob 34/03s
    nur: Eine GmbH kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck, also auch zur Verfolgung ideeller Zwecke errichtet werden. (T3); Beisatz: Hier: Tourismusverbände, deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist, schließen sich zusammen und gründen eine GmbH. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0059382

Dokumentnummer

JJR_19871117_OGH0002_0040OB00382_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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