Norm
GmbHG §1 Abs1Rechtssatz
Eine GmbH kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck, also auch zur Verfolgung ideeller Zwecke im Sinne der Durchführung gesellschaftlicher, humanitärer und wohltätiger Aufgaben errichtet werden; ist aber der Unternehmensgegenstand mit der "Ausübung des Reisebürogewerbes" umschrieben, schließt dies von vornherein die Verfolgung ideeller Zwecke aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0059382Dokumentnummer
JJR_19871117_OGH0002_0040OB00382_8700000_001