RS OGH 1987/11/17 4Ob578/87

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Veröffentlicht am 17.11.1987
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Norm

ABGB §19

Rechtssatz

Bei unberechtigter Selbsthilfe erstreckt sich die Haftung dessen, der sich der Selbsthilfe bedient, auch auf den von ihm herangezogenen Gehilfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0009050

Dokumentnummer

JJR_19871117_OGH0002_0040OB00578_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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