RS OGH 1987/11/17 4Ob523/87, 7Ob514/93, 1Ob84/11a

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Veröffentlicht am 17.11.1987
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Norm

ABGB §97
ABGB §796

Rechtssatz

Der überlebende Ehegatte hat dem Rechtsnachfolger im Eigentum an der vormaligen Ehewohnung infolge Erlöschens des familienrechtlichen Benützungstitels zu weichen; zur Räumung der Ehewohnung ist er aber nur auf dessen Verlangen verpflichtet. Ein Benützungsentgelt hat er somit nur dann zu zahlen, wenn er die vormalige Ehewohnung auch nach dem Widerruf weiter ( nunmehr erst titellos ) benützt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0009567

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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