Norm
ABGB §97Rechtssatz
Der überlebende Ehegatte hat dem Rechtsnachfolger im Eigentum an der vormaligen Ehewohnung infolge Erlöschens des familienrechtlichen Benützungstitels zu weichen; zur Räumung der Ehewohnung ist er aber nur auf dessen Verlangen verpflichtet. Ein Benützungsentgelt hat er somit nur dann zu zahlen, wenn er die vormalige Ehewohnung auch nach dem Widerruf weiter ( nunmehr erst titellos ) benützt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0009567Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.08.2011