Norm
KO §21Rechtssatz
Die Erklärung des Masseverwalters im Konkurs des Unternehmers im Sinne des § 21 Abs 1 KO hat umsatzsteuerrechtlich zu bedeuten, daß der Besteller am tatsächlich erbrachten Teil der Werklieferung bereits mit Konkurseröffnung Verfügungsmacht erhält (hier: Bauwerk). Die in dem der tatsächlichen Lieferung entsprechenden Werklohn enthaltene Umsatzsteuer ist daher Konkursforderung.Die Erklärung des Masseverwalters im Konkurs des Unternehmers im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, KO hat umsatzsteuerrechtlich zu bedeuten, daß der Besteller am tatsächlich erbrachten Teil der Werklieferung bereits mit Konkurseröffnung Verfügungsmacht erhält (hier: Bauwerk). Die in dem der tatsächlichen Lieferung entsprechenden Werklohn enthaltene Umsatzsteuer ist daher Konkursforderung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0064442Dokumentnummer
JJR_19871117_OGH0002_0050OB00358_8700000_002