RS OGH 1988/12/22 5Ob358/87, 8Ob20/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1987
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Norm

KO §21
KO nF §46
UStG §1

Rechtssatz

Die Erklärung des Masseverwalters im Konkurs des Unternehmers im Sinne des § 21 Abs 1 KO hat umsatzsteuerrechtlich zu bedeuten, daß der Besteller am tatsächlich erbrachten Teil der Werklieferung bereits mit Konkurseröffnung Verfügungsmacht erhält (hier: Bauwerk). Die in dem der tatsächlichen Lieferung entsprechenden Werklohn enthaltene Umsatzsteuer ist daher Konkursforderung.Die Erklärung des Masseverwalters im Konkurs des Unternehmers im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, KO hat umsatzsteuerrechtlich zu bedeuten, daß der Besteller am tatsächlich erbrachten Teil der Werklieferung bereits mit Konkurseröffnung Verfügungsmacht erhält (hier: Bauwerk). Die in dem der tatsächlichen Lieferung entsprechenden Werklohn enthaltene Umsatzsteuer ist daher Konkursforderung.

Entscheidungstexte

  • RS0064442">5 Ob 358/87
    Entscheidungstext OGH 17.11.1987 5 Ob 358/87
    Veröff: SZ 60/247 = EvBl 1988/86 S 404 = WBl 1988,92 = RdW 1988,173 (Kolacny - Scheiner)
  • RS0064442">8 Ob 20/88
    Entscheidungstext OGH 22.12.1988 8 Ob 20/88
    Vgl; Beisatz: Hier: Halbfertiges Bauwerk. (T1) Veröff: RdW 1989,161 = WBl 1989,128 (Chalupsky, 112)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0064442

Dokumentnummer

JJR_19871117_OGH0002_0050OB00358_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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