RS OGH 1987/11/17 4Ob580/87, 5Ob598/89, 8Ob637/90, 7Ob624/90, 5Ob1591/92, 8Ob591/92, 7Ob612/95, 4Ob5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1987
beobachten
merken

Norm

MRG §14 Abs2
MRG §14 Abs3

Rechtssatz

Die Dringlichkeit des Wohnbedürfnisses des nahen Angehörigen an der aufgekündigten Wohnung hängt davon ab, ob der Eintrittswerber über eine eigene Wohnung verfügt, die er früher bewohnt hat, oder ob er auf eine andere Wohnung verwiesen werden soll. Nur im ersten Fall ist auf die unbedingte Notwendigkeit abzustellen, den beim Tod des Mieters gegebenen Zustand zu belassen; andernfalls muss es sich um eine ausreichende und gleichartige (rechtlich abgesicherte) Wohnmöglichkeit handeln. Keine rechtlich abgesicherte Wohnmöglichkeit liegt in der Begründung eines familienrechtlichen Wohnverhältnisses im Hause der Eltern des Eintrittsberechtigten im Hinblick auf die Widerruflichkeit eines solchen Benützungsrechtes nach Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 580/87
    Entscheidungstext OGH 17.11.1987 4 Ob 580/87
  • 5 Ob 598/89
    Entscheidungstext OGH 12.12.1989 5 Ob 598/89
    nur: Die Dringlichkeit des Wohnbedürfnisses des nahen Angehörigen an der aufgekündigten Wohnung hängt davon ab, ob der Eintrittswerber über eine eigene Wohnung verfügt, die er früher bewohnt hat, oder ob er auf eine andere Wohnung verwiesen werden soll. Nur im ersten Fall ist auf die unbedingte Notwendigkeit abzustellen, den beim Tod des Mieters gegebenen Zustand zu belassen; andernfalls muss es sich um eine ausreichende und gleichartige (rechtlich abgesicherte) Wohnmöglichkeit handeln. (T1)
    Veröff: SZ 62/200
  • 8 Ob 637/90
    Entscheidungstext OGH 09.10.1990 8 Ob 637/90
    nur T1
  • 7 Ob 624/90
    Entscheidungstext OGH 15.11.1990 7 Ob 624/90
    Auch; Beisatz: Rechtliche Gleichwertigkeit einer auf einem unmittelbar mit dem vermietenden oder sonst in dauernde Nutzung gebenden Eigentümer oder Genossenschaft oder Baurechtsberechtigten abgeschlossenen Vertrag beruhenden Wohnmöglichkeit mit der Ehewohnung, weil auch der nicht verfügungsberechtigte Ehepartner im Falle der Aufgabe des Rechtes durch den verfügungsberechtigten Ehepartner gegenüber dem Vermieter direkt sein Recht geltend machen kann. (T2)
  • 5 Ob 1591/92
    Entscheidungstext OGH 27.10.1992 5 Ob 1591/92
    Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Keine ausreichende Wohnmöglichkeit bietet die dem Ehegatten der Klägerin zur Verfügung stehende insgesamt dreiundzwanzig Quadratmeter große Wohnung, zumal die Klägerin (nach den Feststellungen) zum Zeitpunkt des Todes ihrer Großmutter bereits schwanger war. (T3)
  • 8 Ob 591/92
    Entscheidungstext OGH 14.01.1993 8 Ob 591/92
    Auch
  • 7 Ob 612/95
    Entscheidungstext OGH 18.10.1995 7 Ob 612/95
    Vgl auch; Beisatz: Eintrittsberechtigten, denen familienrechtliche Ansprüche auf die Ehewohnung gegenüber ihrem Ehegatten gemäß § 97 ABGB zustehen, ist ein dringendes Wohnbedürfnis grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn die unabweislichen Notwendigkeit besteht, den anderwärts in rechtlich gleichwertiger Weise nicht gedeckten Wohnbedarf des Eintrittsberechtigten zu befriedigen (MietSlg 24329, uva). (T4)
  • 4 Ob 537/95
    Entscheidungstext OGH 19.09.1995 4 Ob 537/95
    Ähnlich; nur T1; Veröff: SZ 68/169
  • 6 Ob 505/96
    Entscheidungstext OGH 11.01.1996 6 Ob 505/96
    Vgl aber; nur: Keine rechtlich abgesicherte Wohnmöglichkeit liegt in der Begründung eines familienrechtlichen Wohnverhältnisses im Hause der Eltern des Eintrittsberechtigten im Hinblick auf die Widerruflichkeit eines solchen Benützungsrechtes nach Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit. (T5)
  • 6 Ob 2124/96p
    Entscheidungstext OGH 04.07.1996 6 Ob 2124/96p
    nur T1
  • 2 Ob 2371/96g
    Entscheidungstext OGH 04.09.1997 2 Ob 2371/96g
    Vgl auch; nur T5; Beisatz: Die nur im Familienrecht (Unterhaltsanspruch) begründete anderwertige Wohnmöglichkeit ist nicht als rechtlich gleichwertig gegenüber dem Mietrechtsverhältnis, in das eingetreten werden soll, anzusehen, und schließt das Bestehen eines dringenden Wohnbedürfnisses im Sinn des § 30 Abs 2 Z 6 MRG nicht aus. (T6)
  • 6 Ob 75/98t
    Entscheidungstext OGH 23.04.1998 6 Ob 75/98t
    nur T1
  • 8 Ob 331/97b
    Entscheidungstext OGH 30.04.1998 8 Ob 331/97b
    Vgl aber; Beisatz: Neben der rechtlichen Gleichwertigkeit oder Ungleichwertigkeit der sonst gegebenen (im Familienrecht begründeten) Wohnmöglichkeit kommt es auch auf die tatsächlichen Verhältnisse an, die den Umzug in die vom Eintrittsrecht betroffene Mietwohnung nach dem üblichen Lauf der Dinge als notwendig erscheinen lassen. (T7)
    Beisatz: Hier: Zusammenfassung der bisherigen Judikatur. (T8)
  • 10 Ob 103/00w
    Entscheidungstext OGH 02.05.2000 10 Ob 103/00w
    nur: Die Dringlichkeit des Wohnbedürfnisses des nahen Angehörigen an der aufgekündigten Wohnung hängt davon ab, ob der Eintrittswerber über eine eigene Wohnung verfügt, oder ob er auf eine andere Wohnung verwiesen werden soll. Nur im ersten Fall ist auf die unbedingte Notwendigkeit abzustellen, den beim Tod des Mieters gegebenen Zustand zu belassen; andernfalls muss es sich um eine ausreichende und gleichartige (rechtlich abgesicherte) Wohnmöglichkeit handeln. (T9)
  • 8 Ob 65/02w
    Entscheidungstext OGH 28.03.2002 8 Ob 65/02w
  • 4 Ob 237/05i
    Entscheidungstext OGH 19.12.2005 4 Ob 237/05i
    Vgl auch; Beisatz: Das dringende Wohnbedürfnis wird im Sinne eines schutzwürdigen Interesses verstanden und nur dann verneint, wenn dem Eintrittsberechtigten eine andere ausreichende und angemessene sowie rechtlich gleichwertige Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung steht, wobei immer auf die Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls unter Einschluss sowohl der rechtlichen als auch der tatsächlichen Verhältnisse abgestellt wird. (T10)
    Beisatz: Hier: Ca 15 m² großer Einzelraum ohne WC und Kochgelegenheit, sowie ohne Wasser- oder Kaminanschluss ist keine ausreichende und gleichwertige Wohnmöglichkeit. (T11)
  • 5 Ob 70/06i
    Entscheidungstext OGH 16.05.2006 5 Ob 70/06i
    Vgl; nur T9; Beisatz: Hier: 30 m2 großes Mietobjekt, das zu Wohnzwecken nicht geeignet ist, weil es als Lager- und Abstellobjekt vor allem auch für berufliche Zwecke benützt und benötigt wird. (T12)
  • 7 Ob 273/07h
    Entscheidungstext OGH 23.01.2008 7 Ob 273/07h
    nur T1; Beisatz: Bei der Beurteilung kommt es immer auf die Gesamtheit der Umstände im Einzelfall unter Einschluss sowohl der rechtlichen als auch der tatsächlichen Verhältnisse an. (T13)
    Beisatz: Hier: In einer 40 m² bzw 52 m² großen Garconniere kann keine mit einer 140 m² großen Wohnung vergleichbare ausreichende Wohnmöglichkeit gesehen werden, zumal die Beklagte bis zum Zeitpunkt des Todes des bisherigen Hauptmieters rund 20 Jahre in der gegenständlichen Wohnung lebte. (T14)
  • 7 Ob 145/09p
    Entscheidungstext OGH 16.12.2009 7 Ob 145/09p
    Auch
  • 4 Ob 192/09b
    Entscheidungstext OGH 14.01.2010 4 Ob 192/09b
    Auch; nur T1; Beis wie T4
  • 3 Ob 129/13m
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 129/13m
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T10
  • 4 Ob 187/13y
    Entscheidungstext OGH 19.11.2013 4 Ob 187/13y
    nur T1
  • 5 Ob 107/15v
    Entscheidungstext OGH 19.06.2015 5 Ob 107/15v
    Vgl; Beisatz: Die Privilegierung des § 46 Abs 1 MRG ist nur beim ersten Eintritt vorgesehen. (T15); Veröff: SZ 2015/60
  • 4 Ob 210/17m
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 4 Ob 210/17m
    Auch
  • 9 Ob 79/17h
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 9 Ob 79/17h
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069957

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten