RS OGH 1987/11/17 5Ob301/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1987
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Norm

AngG §23 Abs3 III
  1. AngG Art. 1 § 23 heute
  2. AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  3. AngG Art. 1 § 23 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990

Rechtssatz

Ein Indiz für die konkludente Übernahme des Arbeitsverhältnisses eines im übernommenen Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmers durch den Unternehmensübernehmer liegt in der Fortführung des Betriebs durch diesen bei unveränderter Beschäftigung des Arbeitnehmers.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Vertragsübernahme, Angestellte, Wechsel, Dienstgeberwechsel, Arbeitgeberwechsel, Betriebsnachfolger, Unternehmensfortführung, Fortsetzung, Unternehmensübertragung, Übertragung, Abfertigung, Weiterbestehen, Fortbestehen, schlüssig, Vereinbarung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028590

Dokumentnummer

JJR_19871117_OGH0002_0050OB00301_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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