RS OGH 1987/11/17 4Ob580/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1987
beobachten
merken

Norm

MRG §14 Abs2
MRG §14 Abs3
  1. MRG § 14 heute
  2. MRG § 14 gültig ab 01.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  3. MRG § 14 gültig von 01.03.1991 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991
  1. MRG § 14 heute
  2. MRG § 14 gültig ab 01.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  3. MRG § 14 gültig von 01.03.1991 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

§ 14 Abs 2 und 3 MRG legt keine zeitlichen Voraussetzungen fest; die gewisse Dauer gemeinsamen Wohnens und Wirtschaftens wird daher in der Rechtsprechung nur als Indiz für das Vorhandensein des Willens gewertet, dies auf Dauer zu tun. Diese Absicht kann aber auch durch andere Umstände dokumentiert werden.Paragraph 14, Absatz 2 und 3 MRG legt keine zeitlichen Voraussetzungen fest; die gewisse Dauer gemeinsamen Wohnens und Wirtschaftens wird daher in der Rechtsprechung nur als Indiz für das Vorhandensein des Willens gewertet, dies auf Dauer zu tun. Diese Absicht kann aber auch durch andere Umstände dokumentiert werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069702

Dokumentnummer

JJR_19871117_OGH0002_0040OB00580_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten