Norm
ABGB §19Rechtssatz
Die Haftung wegen unerlaubter Selbsthilfe ist nur für untypische Schäden, die nur durch ein zufälliges, objektiv unvorhersehbares Zusammentreffen von Umständen entstehen konnten, auszuschließen, wie auch im Fall vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens durch einen Dritten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0009051Dokumentnummer
JJR_19871117_OGH0002_0040OB00578_8700000_002