RS OGH 1987/11/17 4Ob578/87

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Veröffentlicht am 17.11.1987
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Norm

ABGB §19

Rechtssatz

Die Haftung wegen unerlaubter Selbsthilfe ist nur für untypische Schäden, die nur durch ein zufälliges, objektiv unvorhersehbares Zusammentreffen von Umständen entstehen konnten, auszuschließen, wie auch im Fall vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens durch einen Dritten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0009051

Dokumentnummer

JJR_19871117_OGH0002_0040OB00578_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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