Norm
ABGB §974Rechtssatz
Das Recht des Prekaristen erlischt nicht schon mit dem Tod des Bittleihgebers. Der Tod des Schuldners führt nur bei höchstpersönlichen Schulden zum Erlöschen der Verbindlichkeit; bei anderen tritt der Erbe in die Leistungspflicht ein (§ 1448 ABGB). Die Bittleihe besteht daher nach dem Tod des Bittleihegebers bis zum Widerruf durch den Erben fort.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0019049Dokumentnummer
JJR_19871117_OGH0002_0040OB00523_8700000_006