RS OGH 1987/11/17 4Ob375/87 (4Ob376/87, 4Ob377/87)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1987
beobachten
merken

Norm

EO §378 C
ZPO §235 E
  1. EO § 378 heute
  2. EO § 378 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 378 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 235 heute
  2. ZPO § 235 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Es ist zulässig, einen bereits mit Klageerweiterung erhobenen Anspruch durch einstweilige Verfügung zu sichern. Solange die Klageerweiterung nicht wegen erheblicher Erschwerung oder Verzögerung der Rechtssache zurückgewiesen wurde, ist vom Vorliegen einer Klage auszugehen und daher auch keine Anordnung nach § 391 Abs 2 EO zu treffen. Wird die Klageerweiterung in der Folge nicht zugelassen, dann kann eine solche Anordnung gegebenenfalls immer noch nachgeholt werden.Es ist zulässig, einen bereits mit Klageerweiterung erhobenen Anspruch durch einstweilige Verfügung zu sichern. Solange die Klageerweiterung nicht wegen erheblicher Erschwerung oder Verzögerung der Rechtssache zurückgewiesen wurde, ist vom Vorliegen einer Klage auszugehen und daher auch keine Anordnung nach Paragraph 391, Absatz 2, EO zu treffen. Wird die Klageerweiterung in der Folge nicht zugelassen, dann kann eine solche Anordnung gegebenenfalls immer noch nachgeholt werden.

Entscheidungstexte

  • RS0005161">4 Ob 375/87
    Entscheidungstext OGH 17.11.1987 4 Ob 375/87
    ÖBl 1989,46

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0005161

Dokumentnummer

JJR_19871117_OGH0002_0040OB00375_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten