RS OGH 1987/11/17 10ObS128/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1987
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Norm

ZPO §499 Abs2
ZPO §514 B
ZPO §527 Abs2 B3a
  1. ZPO § 514 heute
  2. ZPO § 514 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 527 heute
  2. ZPO § 527 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 527 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Dem vom Rekursgericht dem Erstgericht erteilte Auftrag zur Durchführung des gesetzmäßigen Verfahrens kommt in seiner rechtlichen Beurteilung, soweit darin bereits Ausführungen zur Sachentscheidung enthalten sind - anders als bei unter Rechtskraftvorbehalt stehenden echten Aufhebungsbeschlüssen -, keine bindende Wirkung im Sinne des § 499 Abs 2 und des § 527 Abs 2 ZPO zu. Ein Rechtsmittel, das sich ausschließlich gegen die das Erstgericht nicht bindenden Ausführungen zur Sachentscheidung richtet, ist daher wegen fehlender Beschwer zurückzuweisen.Dem vom Rekursgericht dem Erstgericht erteilte Auftrag zur Durchführung des gesetzmäßigen Verfahrens kommt in seiner rechtlichen Beurteilung, soweit darin bereits Ausführungen zur Sachentscheidung enthalten sind - anders als bei unter Rechtskraftvorbehalt stehenden echten Aufhebungsbeschlüssen -, keine bindende Wirkung im Sinne des Paragraph 499, Absatz 2 und des Paragraph 527, Absatz 2, ZPO zu. Ein Rechtsmittel, das sich ausschließlich gegen die das Erstgericht nicht bindenden Ausführungen zur Sachentscheidung richtet, ist daher wegen fehlender Beschwer zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0042268

Dokumentnummer

JJR_19871117_OGH0002_010OBS00128_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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