Norm
ZPO §499 Abs2Rechtssatz
Dem vom Rekursgericht dem Erstgericht erteilte Auftrag zur Durchführung des gesetzmäßigen Verfahrens kommt in seiner rechtlichen Beurteilung, soweit darin bereits Ausführungen zur Sachentscheidung enthalten sind - anders als bei unter Rechtskraftvorbehalt stehenden echten Aufhebungsbeschlüssen -, keine bindende Wirkung im Sinne des § 499 Abs 2 und des § 527 Abs 2 ZPO zu. Ein Rechtsmittel, das sich ausschließlich gegen die das Erstgericht nicht bindenden Ausführungen zur Sachentscheidung richtet, ist daher wegen fehlender Beschwer zurückzuweisen.Dem vom Rekursgericht dem Erstgericht erteilte Auftrag zur Durchführung des gesetzmäßigen Verfahrens kommt in seiner rechtlichen Beurteilung, soweit darin bereits Ausführungen zur Sachentscheidung enthalten sind - anders als bei unter Rechtskraftvorbehalt stehenden echten Aufhebungsbeschlüssen -, keine bindende Wirkung im Sinne des Paragraph 499, Absatz 2 und des Paragraph 527, Absatz 2, ZPO zu. Ein Rechtsmittel, das sich ausschließlich gegen die das Erstgericht nicht bindenden Ausführungen zur Sachentscheidung richtet, ist daher wegen fehlender Beschwer zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0042268Dokumentnummer
JJR_19871117_OGH0002_010OBS00128_8700000_001