RS OGH 2024/8/26 9ObA97/87; 9ObA324/89; 9ObA184/98v; 8ObA172/00b; 8ObA46/10p; 8ObA21/24g

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Veröffentlicht am 18.11.1987
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Norm

AngG §23 Abs1 IC
ArbAbfG §2 Abs1
  1. AngG Art. 1 § 23 heute
  2. AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  3. AngG Art. 1 § 23 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990

Rechtssatz

Die Abfertigung als außerordentliches Entgelt aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses dient einerseits der Versorgung des Arbeitnehmers, weist aber andererseits unter anderem auch Elemente einer "Treueprämie" auf, die dafür gewährt wird, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber für längere Zeit zur Verfügung gestellt hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Berechnung, Bemessung, Angestellte, Überbrückung, Prämie, Gehalt, Lohn, Ende, Beendigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028977

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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