RS OGH 1987/11/18 9ObA130/87, 9ObA183/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1987
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Norm

ABGB §914 IIIb. ABGB §1151 XII
ABGB §1152 F
AngG §23 Abs3 III

Rechtssatz

Nimmt der Arbeitgeber bei Anschluß eines auf langfristige Sicherung des Arbeitnehmers abzielenden Pensionsvertrages auf allfällige Rechtsnachfolger Bezug, dann ist dies als Zusicherung des Arbeitgebers zu werten, bei Veräußerung des Unternehmens nicht nur die Übernahme des Arbeitsvertrages, sondern auch jene der Pensionszusage zu vereinbaren; keinesfalls kann daraus ein Einverständnis des Arbeitnehmers zur privaten Schuldübernahme durch einen allfälligen künftigen Erwerber erschlossen werden, auf dessen Auswahl er keinen Einfluß hat.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 130/87
    Entscheidungstext OGH 18.11.1987 9 ObA 130/87
    Veröff: WBl 1988,89 = GesRZ 1988,108
  • 9 ObA 183/87
    Entscheidungstext OGH 27.01.1988 9 ObA 183/87
    Veröff: WBl 1988,162 = RdW 1988,295 = RdA 1990,300 (E Bydlinski) = GesRZ 1988,109

Schlagworte

SW: Unternehmensübertragung, Übertragung, Angestellte, Firmenpension, Betriebsnachfolger, Wechsel, Arbeitgeberwechsel, Dienstgeberwechsel, Unternehmensfortführung, Abfertigung, Vertragsübernahme, Zusatzpension, Haftung, Vereinbarung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028445

Dokumentnummer

JJR_19871118_OGH0002_009OBA00130_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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