RS OGH 1988/1/27 9ObA130/87, 9ObA183/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1987
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Norm

ABGB §914 IIIb. ABGB §1151 XII
ABGB §1152 F
AngG §23 Abs3 III
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1152 heute
  2. ABGB § 1152 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AngG Art. 1 § 23 heute
  2. AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  3. AngG Art. 1 § 23 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990

Rechtssatz

Nimmt der Arbeitgeber bei Anschluß eines auf langfristige Sicherung des Arbeitnehmers abzielenden Pensionsvertrages auf allfällige Rechtsnachfolger Bezug, dann ist dies als Zusicherung des Arbeitgebers zu werten, bei Veräußerung des Unternehmens nicht nur die Übernahme des Arbeitsvertrages, sondern auch jene der Pensionszusage zu vereinbaren; keinesfalls kann daraus ein Einverständnis des Arbeitnehmers zur privaten Schuldübernahme durch einen allfälligen künftigen Erwerber erschlossen werden, auf dessen Auswahl er keinen Einfluß hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Unternehmensübertragung, Übertragung, Angestellte, Firmenpension, Betriebsnachfolger, Wechsel, Arbeitgeberwechsel, Dienstgeberwechsel, Unternehmensfortführung, Abfertigung, Vertragsübernahme, Zusatzpension, Haftung, Vereinbarung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028445

Dokumentnummer

JJR_19871118_OGH0002_009OBA00130_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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