RS OGH 1987/11/18 9ObA97/87, 9ObA324/89, 8ObA277/94

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Veröffentlicht am 18.11.1987
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Norm

AngG §23 Abs1 IC
ArbAbfG §2 Abs1

Rechtssatz

Bei Überstundenleistungen, die sich in kürzeren Abständen wiederholen, ist der Bildung des Durchschnittsverdienstes zur Ermittlung der Abfertigung ein kürzerer Zeitraum zugrundezulegen als bei Leistungen, die sich auf einen längeren Zeitraum verteilen. In der Regel wird aber ein Zeitraum von einem Jahr als Höchstmaß zu gelten haben. Innerhalb dieses Zeitraums müssen die Überstunden in einer Form verteilt sein, daß sich ihr regelmäßiger Charakter, das heißt die wenn auch nicht gleichmäßige Wiederholung von Überstunden innerhalb dieses Zeitabschnittes, erkennen läßt (Arb 9874 = SZ 53/88).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Regelmäßigkeit, Bemessungsgrundlage, Grundlage, Berechnung, Höhe, Entgelt, Lohn, Gehalt, Ausmaß, Umfang, Arbeiter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028972

Dokumentnummer

JJR_19871118_OGH0002_009OBA00097_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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