RS OGH 2007/9/28 9ObA145/87; 8ObA208/02z; 3Ob286/02h; 9ObA129/07x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1987
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Norm

EO §292e
LPfG §10 Abs2
  1. EO § 292e heute
  2. EO § 292e gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 292e gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. LPfG § 10 gültig von 07.11.1985 bis 29.02.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Mit dem Antrag auf Pfändung von Arbeitseinkommen wird die Entgeltforderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner gepfändet, der Exekutionsantrag muß weder Angaben über ein fingiertes Einkommen noch einen Hinweis auf § 10 Abs 2 LPfG enthalten; wenn der Drittschuldner nach Überweisung und Einbringung der Klage im Prozeß einwendet, er habe kein oder ein dem geleisteten Dienst nicht entsprechendes Entgelt vereinbart, kann sich der Kläger in jedem Falle auf § 10 Abs 2 LPfG berufen.Mit dem Antrag auf Pfändung von Arbeitseinkommen wird die Entgeltforderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner gepfändet, der Exekutionsantrag muß weder Angaben über ein fingiertes Einkommen noch einen Hinweis auf Paragraph 10, Absatz 2, LPfG enthalten; wenn der Drittschuldner nach Überweisung und Einbringung der Klage im Prozeß einwendet, er habe kein oder ein dem geleisteten Dienst nicht entsprechendes Entgelt vereinbart, kann sich der Kläger in jedem Falle auf Paragraph 10, Absatz 2, LPfG berufen.

Entscheidungstexte

  • RS0066645">9 ObA 145/87
    Entscheidungstext OGH 18.11.1987 9 ObA 145/87
  • RS0066645">8 ObA 208/02z
    Entscheidungstext OGH 07.11.2002 8 ObA 208/02z
    Beisatz: Beisatz: Nunmehr § 292e EO. (T1); Beisatz: Unter ausdrücklicher Ablehnung der Rechtsmeinung Oberhammers in Angst EO § 292e Rz 7. (T2)
  • RS0066645">3 Ob 286/02h
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 3 Ob 286/02h
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Für den Regelfall der Pfändung des gesamten Entgeltsanspruchs aus einem laufenden Arbeitsverhältnis ist an der bisherigen Rechtsprechung (zu § 10 Abs 2 LPfG) festzuhalten, wonach die Exekution auf die Bezüge aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis auch den fingierten Arbeitslohn erfasst, ohne dass es eines Hinweises auf eine Entgeltverschleierung bedürfte. (T3); Veröff: SZ 2003/40
  • RS0066645">9 ObA 129/07x
    Entscheidungstext OGH 28.09.2007 9 ObA 129/07x
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0066645

Im RIS seit

18.11.1987

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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