Norm
EO §292eRechtssatz
Mit dem Antrag auf Pfändung von Arbeitseinkommen wird die Entgeltforderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner gepfändet, der Exekutionsantrag muß weder Angaben über ein fingiertes Einkommen noch einen Hinweis auf § 10 Abs 2 LPfG enthalten; wenn der Drittschuldner nach Überweisung und Einbringung der Klage im Prozeß einwendet, er habe kein oder ein dem geleisteten Dienst nicht entsprechendes Entgelt vereinbart, kann sich der Kläger in jedem Falle auf § 10 Abs 2 LPfG berufen.Mit dem Antrag auf Pfändung von Arbeitseinkommen wird die Entgeltforderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner gepfändet, der Exekutionsantrag muß weder Angaben über ein fingiertes Einkommen noch einen Hinweis auf Paragraph 10, Absatz 2, LPfG enthalten; wenn der Drittschuldner nach Überweisung und Einbringung der Klage im Prozeß einwendet, er habe kein oder ein dem geleisteten Dienst nicht entsprechendes Entgelt vereinbart, kann sich der Kläger in jedem Falle auf Paragraph 10, Absatz 2, LPfG berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0066645Im RIS seit
18.11.1987Zuletzt aktualisiert am
16.08.2024