RS OGH 2008/2/18 13Os159/87; 15Os2/08w

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Veröffentlicht am 19.11.1987
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Rechtssatz

Nach herrschender Judikatur ist das Recht nicht verhalten, dem Unrecht zu weichen, weshalb der rechtswidrig Angegriffene dem Angriff nicht ausweichen oder gar flüchten muss (ÖJZ-LSK 1982/20, 1985/57, EvBl 1986/42, 1987/158 uva). Dies ist ebenso auf einen in vermeintlicher Notwehrlage handelnden Täter zu übertragen.

Entscheidungstexte

  • RS0089368">13 Os 159/87
    Entscheidungstext OGH 19.11.1987 13 Os 159/87
  • RS0089368">15 Os 2/08w
    Entscheidungstext OGH 18.02.2008 15 Os 2/08w
    nur: Es besteht keine Ausweichpflicht des Angegriffenen, weshalb der rechtswidrig Angegriffene dem Angriff nicht ausweichen oder gar flüchten muss. Dies ist ebenso auf einen in vermeintlicher Notwehrlage handelnden Täter zu übertragen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0089368

Im RIS seit

19.11.1987

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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