RS OGH 1987/11/24 11Os134/87, 3Os519/89, 12Os110/09g

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Veröffentlicht am 24.11.1987
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Norm

StGB §159
StGB §161 Abs1
StGB §309

Rechtssatz

Auch nach seiner (bloß formalen) Enthebung als Geschäftsführer einer GmbH bleibt ein Angestellter bei andauernder faktischer Beteiligung an der Geschäftsführung der juristischen Person gemäß § 161 Abs 1 StGB in Verbindung mit § 309 StGB als leitender Angestellter ua nach § 159 StGB strafrechtlich verantwortlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0095074

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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