Norm
StGB §159Rechtssatz
Auch nach seiner (bloß formalen) Enthebung als Geschäftsführer einer GmbH bleibt ein Angestellter bei andauernder faktischer Beteiligung an der Geschäftsführung der juristischen Person gemäß § 161 Abs 1 StGB in Verbindung mit § 309 StGB als leitender Angestellter ua nach § 159 StGB strafrechtlich verantwortlich.Auch nach seiner (bloß formalen) Enthebung als Geschäftsführer einer GmbH bleibt ein Angestellter bei andauernder faktischer Beteiligung an der Geschäftsführung der juristischen Person gemäß Paragraph 161, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 309, StGB als leitender Angestellter ua nach Paragraph 159, StGB strafrechtlich verantwortlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0095074Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009