Norm
JN §55Rechtssatz
Ansprüche, die im Sinne des § 55 Abs 1 JN zusammenzurechnen sind, können gemäß § 227 ZPO auch dann in einer Klage geltend gemacht werden, wenn das Prozeßgericht für einen der Ansprüche nicht zuständig ist (hier: Begehren auf Aufhebung eines Schiedsspruches und Ausgaben für die Schiedsrichter sowie Sachverständigenkosten im Schiedsgerichtsverfahren).Ansprüche, die im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, JN zusammenzurechnen sind, können gemäß Paragraph 227, ZPO auch dann in einer Klage geltend gemacht werden, wenn das Prozeßgericht für einen der Ansprüche nicht zuständig ist (hier: Begehren auf Aufhebung eines Schiedsspruches und Ausgaben für die Schiedsrichter sowie Sachverständigenkosten im Schiedsgerichtsverfahren).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0037769Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.01.2024