Norm
ABGB §1117Rechtssatz
Die für Bestandverhältnisse bestehende Spezialbestimmung des § 1117 ABGB aus der (unter anderem) das allgemeine Institut der "außerordentlichen Kündigung" bei Dauerschuldverhältnissen aus wichtigen Gründen im Analogieweg abgeleitet worden ist, geht letztgenannter insoferne vor, als die vorzeitige Vertragsauflösung frühenstens mit dem Zeitpunkt erklärt werden kann, zu dem die Untauglichkeit bzw Unbrauchbarkeit (hier: vom Vermieter (mit)veranlaßte Entziehung der Möglichkeit der Unternehmensführung) tatsächlich eintritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0020917Dokumentnummer
JJR_19871126_OGH0002_0060OB00671_8700000_002