RS OGH 1987/11/26 6Ob706/87

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Veröffentlicht am 26.11.1987
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Rechtssatz

Bei der Wahl der Organe der Vereinsleitung muß die Stimmabgabe mangels anderslautender Wahlordnung den Wählerwillen eindeutig zum Ausdruck bringen; dies ist bei handschriftlicher Eintragung des Namens der Fall, auch wenn der vom Wahlkomitee vorgedruckte Name nicht gestrichen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0080349

Dokumentnummer

JJR_19871126_OGH0002_0060OB00706_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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