RS OGH 1999/2/24 6Ob713/87, 9Ob39/99x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1987
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Norm

ZPO §582
ZPO §596
  1. ZPO § 582 heute
  2. ZPO § 582 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
  3. ZPO § 582 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 596 heute
  2. ZPO § 596 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
  3. ZPO § 596 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Wird auf Aufhebung eines Schiedsspruches geklagt, ist die Klage bei dem Gericht zu stellen, welches mangels eines Schiedsvertrages für den Rechtsstreit erster Instanz zuständig wäre, somit bei dem Gericht, bei dem der Beklagte des Schiedsgerichtsverfahrens einen Gerichtsstand hat. Hiebei handelt es sich um eine individuelle Zuständigkeit; eine Gerichtsstandsvereinbarung ist jedoch zulässig. Bei Fehlen eines inländischen Gerichtsstandes ist eine Klagsführung auch beim Gerichtsstand des Vermögens möglich.

Entscheidungstexte

  • RS0045033">6 Ob 713/87
    Entscheidungstext OGH 26.11.1987 6 Ob 713/87
    Veröff: EvBl 1988/145 S 727
  • RS0045033">9 Ob 39/99x
    Entscheidungstext OGH 24.02.1999 9 Ob 39/99x
    Vgl; nur: Ist die Klage bei dem Gericht zu stellen, welches mangels eines Schiedsvertrages für den Rechtsstreit erster Instanz zuständig wäre. Hiebei handelt es sich um eine individuelle Zuständigkeit. (T1); Beisatz: Hier: Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0045033

Dokumentnummer

JJR_19871126_OGH0002_0060OB00713_8700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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