RS OGH 1987/11/30 10ObS111/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1987
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Norm

BSVG §149 Abs3
BSVG §150 Abs1
BSVG §157
  1. BSVG § 149 heute
  2. BSVG § 149 gültig ab 01.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998
  1. BSVG § 150 heute
  2. BSVG § 150 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. BSVG § 150 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998
  1. BSVG § 157 heute
  2. BSVG § 157 gültig ab 01.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Rechtssatz

Wird ein Versicherter nach Gewährung einer Rehabilitationsmaßnahme nach § 150 Abs 1 BSVG (hier: eines Darlehens) während der Laufzeit des Darlehens (auch bei Bedachtnahme auf die damit widmungsgemäß angeschafften Arbeitsgeräte) dauernd erwerbsunfähig, dann ist die Rehabilitation gescheitert. Ab diesem Zeitpunkt kann ein Anspruch aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit bestehen.Wird ein Versicherter nach Gewährung einer Rehabilitationsmaßnahme nach Paragraph 150, Absatz eins, BSVG (hier: eines Darlehens) während der Laufzeit des Darlehens (auch bei Bedachtnahme auf die damit widmungsgemäß angeschafften Arbeitsgeräte) dauernd erwerbsunfähig, dann ist die Rehabilitation gescheitert. Ab diesem Zeitpunkt kann ein Anspruch aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit bestehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0086009

Dokumentnummer

JJR_19871130_OGH0002_010OBS00111_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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