Norm
VerG §1Rechtssatz
Auch das Vereinsrecht ist - wie das übrige Gesellschaftsrecht - vom Grundsatz der Gleichbehandlung der Mitglieder beherrscht. Er verlangt, daß in gleicher Rechtsposition befindliche Gesellschafter (Mitglieder) gleich behandelt werden, dh Anspruch auf gleiche Rechte und Pflichten haben, doch ist darin keineswegs das Gebot einer schematischen Gleichbehandlung aller Gesellschafter (Mitglieder), sondern das Verbot ihrer willkürlichen Ungleichbehandlung zu sehen, die bei einer redlichen und vernünftigen Beurteilung nicht gerechtfertigt erscheint. Er darf auch nicht mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz verwechselt werden und bedeutet keineswegs dessen Anwendung auf privatautonome Regelungen zwischen der Gesellschaft (dem Verein) und ihren (seinen) Mitgliedern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0080179Dokumentnummer
JJR_19871130_OGH0002_0040OB01526_8700000_001