Norm
StPO §281 Abs1 Z5 ARechtssatz
Mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO können ausschließlich formale Begründungsmängel in Ansehung entscheidender Tatsachen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) bekämpft werden. Die aus den einzelnen Beweismitteln und ihrem inneren Zusammenhang gezogenen Tatsachenschlüsse des Schöffengerichts sind nur insoweit eine Kritik zugänglich, als sie den Denkgesetzen und/oder der Lebenserfahrung zuwiderlaufen.Mit dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO können ausschließlich formale Begründungsmängel in Ansehung entscheidender Tatsachen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) bekämpft werden. Die aus den einzelnen Beweismitteln und ihrem inneren Zusammenhang gezogenen Tatsachenschlüsse des Schöffengerichts sind nur insoweit eine Kritik zugänglich, als sie den Denkgesetzen und/oder der Lebenserfahrung zuwiderlaufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0099429Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.03.2021