Norm
AngG §23 IBRechtssatz
Dem Arbeitnehmer obliegt der Beweis einer Vereinbarung über die Anrechnung von Vordienstzeiten, nicht dem Arbeitgeber der Beweis einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Nichtanrechnung. (§ 48 ASGG)Dem Arbeitnehmer obliegt der Beweis einer Vereinbarung über die Anrechnung von Vordienstzeiten, nicht dem Arbeitgeber der Beweis einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Nichtanrechnung. (Paragraph 48, ASGG)
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Beweislast, Beweispflicht, Angestellte, Dienstzeit, Berechnung, Bemessung, Einrechnung, Höhe, Ausmaß, UmfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028482Dokumentnummer
JJR_19871202_OGH0002_009OBA00181_8700000_001