Norm
UrlG §10 Abs2Rechtssatz
Die pönalisierende Regelung des § 10 Abs 2 UrlG erstreckt sich nur auf den noch nicht verbrauchten Urlaub des laufenden Urlaubsjahres. Nicht verbrauchte Ansprüche auf Urlaub aus früheren Jahren sind daher, soweit nicht Verjährung nach § 4 Abs 5 UrlG eingetreten ist, ohne Rücksicht auf die Art der Lösung des Arbeitsverhältnisses zu entschädigen.Die pönalisierende Regelung des Paragraph 10, Absatz 2, UrlG erstreckt sich nur auf den noch nicht verbrauchten Urlaub des laufenden Urlaubsjahres. Nicht verbrauchte Ansprüche auf Urlaub aus früheren Jahren sind daher, soweit nicht Verjährung nach Paragraph 4, Absatz 5, UrlG eingetreten ist, ohne Rücksicht auf die Art der Lösung des Arbeitsverhältnisses zu entschädigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0077314Dokumentnummer
JJR_19871202_OGH0002_009OBA00154_8700000_001