Norm
VBG §38 Abs3Rechtssatz
Vertretung bedeutet die Aufgaben einer konkret bestellten anderen Person im Fall ihrer Verhinderung zu übernehmen und die Arbeitsleistung an ihrer Stelle zu erbringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0081609Im RIS seit
02.12.1987Zuletzt aktualisiert am
20.03.2026