RS OGH 1987/12/2 11Os142/87

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Veröffentlicht am 02.12.1987
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Norm

KFG 1967 §43
StGB §298 Abs1

Rechtssatz

Wer im Bewußtsein, daß der ihm namentlich bekannte Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges zum Zwecke der ihm (wegen Fahrzeugverkaufes) obliegenden Fahrzeugabmeldung die Kennzeichentafeln abgenommen und der Behörde übergeben hat (§ 43 Abs 1, 2 und 4 lit c KFG), eine polizeiliche Anzeige gegen unbekannte Täter wegen Diebstahls der Kennzeichentafeln erstattet, um sich die Weiterbenützung des Fahrzeuges im Sinn des § 51 Abs 3 KFG zu sichern, begeht das Vergehen der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach dem § 298 Abs 1 StGB (ähnlich JBl 1987,194).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0065867

Dokumentnummer

JJR_19871202_OGH0002_0110OS00142_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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