Norm
VBG §4 Abs4Rechtssatz
Die Regelung des § 38 Abs 3 und § 39 Abs 2 VBG bezieht sich nur auf vertretungsweise oder zur vorübergehenden Verwendung aufgenommene Vertragslehrer, nicht aber auch auf solche, mit denen sonst ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde. Für letztere gilt die Bestimmung des § 4 Abs 4 VBG 1948.Die Regelung des Paragraph 38, Absatz 3 und Paragraph 39, Absatz 2, VBG bezieht sich nur auf vertretungsweise oder zur vorübergehenden Verwendung aufgenommene Vertragslehrer, nicht aber auch auf solche, mit denen sonst ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde. Für letztere gilt die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 4, VBG 1948.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0081733Dokumentnummer
JJR_19871202_OGH0002_009OBA00141_8700000_003