Norm
WGG 1979 §20Rechtssatz
Das Erlöschen der Mitgliedschaft infolge Todes eines nutzungsberechtigten Mitgliedes ist einer Aufhebung der Mitgliedschaft im Sinne des § 20 Abs 2 WGG gleichzuhalten, wenn dies die Satzung vorsieht.Das Erlöschen der Mitgliedschaft infolge Todes eines nutzungsberechtigten Mitgliedes ist einer Aufhebung der Mitgliedschaft im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, WGG gleichzuhalten, wenn dies die Satzung vorsieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0083604Dokumentnummer
JJR_19871204_OGH0002_0050OB00600_8700000_001