RS OGH 1987/12/4 5Ob600/87

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Veröffentlicht am 04.12.1987
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Norm

WGG 1979 §20

Rechtssatz

Das Erlöschen der Mitgliedschaft infolge Todes eines nutzungsberechtigten Mitgliedes ist einer Aufhebung der Mitgliedschaft im Sinne des § 20 Abs 2 WGG gleichzuhalten, wenn dies die Satzung vorsieht.Das Erlöschen der Mitgliedschaft infolge Todes eines nutzungsberechtigten Mitgliedes ist einer Aufhebung der Mitgliedschaft im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, WGG gleichzuhalten, wenn dies die Satzung vorsieht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0083604

Dokumentnummer

JJR_19871204_OGH0002_0050OB00600_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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