RS OGH 2004/6/8 1Ob693/87, 4Ob328/97g, 4Ob127/04m

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Veröffentlicht am 09.12.1987
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Rechtssatz

Die dem erbserklärten Erben, dem das Abhandlungsgericht die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen hat, erteilte Genehmigung zur Veräußerung von in den Nachlaß gehörigen Gegenständen kann auch im vorhinein erteilt werden; die Ermächtigung des Abhandlungsgerichtes zum Verkauf eines solchen Gegenstandes ist als solche im voraus erteilte abhandlungsgerichtliche Genehmigung zu beurteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0008166

Dokumentnummer

JJR_19871209_OGH0002_0010OB00693_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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