RS OGH 1987/12/9 1Ob693/87, 4Ob328/97g, 4Ob127/04m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.1987
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Norm

ABGB §810
AußStrG §145 B

Rechtssatz

Die dem erbserklärten Erben, dem das Abhandlungsgericht die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen hat, erteilte Genehmigung zur Veräußerung von in den Nachlaß gehörigen Gegenständen kann auch im vorhinein erteilt werden; die Ermächtigung des Abhandlungsgerichtes zum Verkauf eines solchen Gegenstandes ist als solche im voraus erteilte abhandlungsgerichtliche Genehmigung zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 693/87
    Entscheidungstext OGH 09.12.1987 1 Ob 693/87
    RZ 1988/35,164
  • 4 Ob 328/97g
    Entscheidungstext OGH 12.11.1997 4 Ob 328/97g
    Auch; Beisatz: Hier: Einräumung einer Frist zur Veräußerung einer Eigentumswohnung. (T1)
  • 4 Ob 127/04m
    Entscheidungstext OGH 08.06.2004 4 Ob 127/04m
    Auch; Beisatz: Hier: Verlassbehördliche Genehmigung vor Errichtung des für die Abtretung von Geschäftsanteilen notwendigen Notariatsaktes. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0008166

Dokumentnummer

JJR_19871209_OGH0002_0010OB00693_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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