RS OGH 1987/12/9 1Ob693/87

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Veröffentlicht am 09.12.1987
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Rechtssatz

Knüpft das Abhandlungsgericht die Genehmigung des Kaufvertrages, zu welchem es den erbserklärten Erben gemäß § 145 AußStrG im vorhinein ermächtigt hat, nachträglich an weitere Bedingungen, verstößt es gegen die Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses. Der dies aussprechende Beschluß ist nichtig.Knüpft das Abhandlungsgericht die Genehmigung des Kaufvertrages, zu welchem es den erbserklärten Erben gemäß Paragraph 145, AußStrG im vorhinein ermächtigt hat, nachträglich an weitere Bedingungen, verstößt es gegen die Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses. Der dies aussprechende Beschluß ist nichtig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0007473

Dokumentnummer

JJR_19871209_OGH0002_0010OB00693_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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