Rechtssatz
Knüpft das Abhandlungsgericht die Genehmigung des Kaufvertrages, zu welchem es den erbserklärten Erben gemäß § 145 AußStrG im vorhinein ermächtigt hat, nachträglich an weitere Bedingungen, verstößt es gegen die Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses. Der dies aussprechende Beschluß ist nichtig.Knüpft das Abhandlungsgericht die Genehmigung des Kaufvertrages, zu welchem es den erbserklärten Erben gemäß Paragraph 145, AußStrG im vorhinein ermächtigt hat, nachträglich an weitere Bedingungen, verstößt es gegen die Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses. Der dies aussprechende Beschluß ist nichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0007473Dokumentnummer
JJR_19871209_OGH0002_0010OB00693_8700000_001