Norm
ABGB §1358Rechtssatz
Auch später begründete Sicherungsmittel gehen auf den Zahler einer fremden Schuld über, es sei denn, sie würden im Innenverhältnis so ausgestaltet, daß sie, wie zB die Ausfallsbürgschaft, nicht als Entlastung bereits bestehender Sicherheiten wirken sollten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0032340Dokumentnummer
JJR_19871209_OGH0002_0010OB00681_8700000_004