RS OGH 1987/12/10 6Ob714/87 (6Ob715/87)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1987
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Norm

ZPO §17 C
ZPO §384

Rechtssatz

Der durch die Prozeßentscheidung allenfalls eintretende bloße Gläubigerwechsel ohne inhaltliche Änderung der abgetretenen (bzw eingelösten) Forderung begründet kein rechtliches Interesse, sondern könnte allenfalls ein wirtschaftliches Interesse der Schuldner begründen, das die Nebenintervention jedoch ebensowenig rechtfertigte wie eine Sicherung der Beweislage.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 714/87
    Entscheidungstext OGH 10.12.1987 6 Ob 714/87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0035811

Dokumentnummer

JJR_19871210_OGH0002_0060OB00714_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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