Norm
ABGB §1047Rechtssatz
Sowohl beim Kauf als auch beim Tausch besteht die vertragliche Hauptpflicht zur Verschaffung des Eigentums. Diese ist bei Liegenschaften erst dann erfüllt, wenn das Eigentumsrecht des Vertragspartners im Grundbuch einverleibt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0019839Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.09.2014