RS OGH 1991/9/10 7Ob674/87 (7Ob675/87 - 7Ob682/87), 4Ob535/91

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Veröffentlicht am 10.12.1987
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Rechtssatz

Im Verfahren zur gerichtlichen Festsetzung einer angemessenen Entschädigung nach § 15 MunitionslagerG gebührt dem Antragsteller Kostenersatz grundsätzlich nur auf Basis des zuerkannten Entschädigungsbetrages.Im Verfahren zur gerichtlichen Festsetzung einer angemessenen Entschädigung nach Paragraph 15, MunitionslagerG gebührt dem Antragsteller Kostenersatz grundsätzlich nur auf Basis des zuerkannten Entschädigungsbetrages.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0058161

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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