Norm
EisbEG §44Rechtssatz
Im Verfahren zur gerichtlichen Festsetzung einer angemessenen Entschädigung nach § 15 MunitionslagerG gebührt dem Antragsteller Kostenersatz grundsätzlich nur auf Basis des zuerkannten Entschädigungsbetrages.Im Verfahren zur gerichtlichen Festsetzung einer angemessenen Entschädigung nach Paragraph 15, MunitionslagerG gebührt dem Antragsteller Kostenersatz grundsätzlich nur auf Basis des zuerkannten Entschädigungsbetrages.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0058161Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009