RS OGH 1987/12/11 2Ob588/87, 9Ob253/99t, 2Ob25/02v, 6Ob236/15x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1987
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Norm

ABGB §1151 IB
ABGB §1170

Rechtssatz

Wird ein Werkvertrag einer Ingenieursgemeinschaft nicht (gänzlich) erfüllt, ist zu klären, ob und wann sie im Hinblick auf die Verkehrsübung oder die bei Großprojekten zu erwägenden, organisatorischen und budgetären Verzögerungen in der Weiterführung und Ausführung erkennen konnte, daß der Werkbesteller das Werk bereits für vollendet hält oder die Vollendung offenbar nicht mehr will. Mit diesem Zeitpunkt hätte die ihre Werklohnforderung verrechnen und binnen der anschließenden dreijährigen Verjährungsfrist gerichtlich geltend machen müssen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 588/87
    Entscheidungstext OGH 11.12.1987 2 Ob 588/87
    Veröff: WBl 1988,205
  • 9 Ob 253/99t
    Entscheidungstext OGH 03.11.1999 9 Ob 253/99t
    Vgl auch; Beisatz: Es kommt darauf an, ob und wann der Unternehmer aufgrund der Umstände des Falles erkennen konnte, dass der Werkbesteller das Werk bereits für vollendet hält oder die Vollendung offenbar nicht mehr will. (T1)
  • 2 Ob 25/02v
    Entscheidungstext OGH 13.02.2002 2 Ob 25/02v
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 236/15x
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 6 Ob 236/15x
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0021608

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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